Hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes findet keine Beschränkung auf Maßnahmen nach dem Niedersächsischen Versammlungsgesetz statt („Polizeirechtsfestigkeit“ der Versammlung), wenn die Betroffenen zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme nicht Teilnehmer einer Versammlung im Sinne des § 2 NVersG waren. So auch in dem hier vom Oberlandesgericht Braunschweig entschiedenen Fall: Die
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